Die Bewerbung an der Universität

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Auch bei der Bewerbung gibt es viele Unterschiede zwischen den Hochschulen. Trotzdem gibt es einige Dinge, die oft gleich sind oder besonders für Geflüchtete wichtig sind.

 

Welche Fristen muss ich einhalten?

An den Hochschulen wird jedes Jahr in zwei Semester (Halbjahre) geteilt. Das Wintersemester geht vom 1. Oktober bis zum 31. März und das Sommersemester vom 1. April bis zum 30. September. Der Großteil der Studiengänge beginnt im Wintersemester, nur manchmal kann man auch im Sommersemester mit einem neuen Studium anfangen. Die Fristen für eine Bewerbung sind sehr unterschiedlich. Als Orientierung können aber für eine Bewerbung zum Wintersemester der 15. Juli und für Bewerbungen zum Sommersemester der 15. Januar gelten – die Bewerbung muss also ungefähr 10 Wochen vor dem Studienbeginn bei der Hochschule ankommen. Es ist also wichtig, sich schon einige Zeit im Voraus um die Bewerbungsvoraussetzungen und Fristen zu kümmern, da es einige Zeit dauern kann, bis alle Unterlagen vollständig sind. Vor allem bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung sind die Fristen sehr viel früher: Für den Studiengang Freie Kunst an der Bauhaus-Universität Weimar muss man sich zum Beispiel schon am 31. März bewerben, also ein halbes Jahr vorher.


Welche Dokumente muss ich einreichen?

Auch die geforderten Unterlagen hängen vom Bewerbungsverfahren der jeweiligen Hochschule bzw. des jeweiligen Studiengangs ab. Einige Unterlagen sind aber immer nötig. Dazu Kopien des Personalausweises bzw. des (Flüchtlings-)Passes (wenn vorhanden) und des Sprachnachweises. Dabei sollte schon im Voraus abgeklärt werden, ob ein Zertifikat über einen erfolgreich abgeschlossenen Sprachkurs ausreicht (was zumindest in Weimar der Fall ist), oder ein (oft kostenpflichtiger) offizieller Sprachtest unbedingt nötig ist.

Der wichtigste Teil der Bewerbung ist natürlich der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung. Der einfachste Fall ist dabei ein ausländischer Schulabschluss, der in Deutschland als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist. Während bei den Ausweis-Dokumenten eigentlich normale Kopien ausreichen, ist das bei den Schulzeugnissen meistens anders – hier sind „beglaubigte Kopien“ notwendig. Hinzu kommt, dass die Zeugnisse natürlich in der jeweiligen Sprache ausgestellt sind, etwa auf Arabisch. Es muss also eine Übersetzung ins Deutsche her – und zwar eine Übersetzung von einem „amtlich vereidigten Übersetzer“ bzw. einer „amtlich vereidigten Übersetzerin“! Auf der Übersetzung sieht man den Unterschied am runden Stempel des Übersetzers bzw. der Übersetzerin, wie im Beispiel zu sehen. Der Kontakt zu geeigneten Übersetzern kann durch die Sprechstunde Studienvorbereitung des Netzwer Welcome Weimar hergestellt werden. Die Kosten der Übersetzung können unter Umständen von geeigneten Instanzen wie dem Jobcenter übernommen werden.